Kritik an Söder aus München: »Bhakdi hat Recht!«

Veröffentlicht von

Uwe Alschner

Uwe Alschner, Dr. phil. M.A., Traumdoc, Big Five for Life® Coach, ist begeisterter Blogger und Coach. Die Beiträge drehen sich vorwiegend um die Themen Eigenverantwortung, Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung.

Ein Gedanke zu “Kritik an Söder aus München: »Bhakdi hat Recht!«”

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    Die Machtergreifung: Sonderrechte für das Gesund­heitsministerium

    Die Große Koalition soll im Eilverfahren die Sonder­rechte für Bun­desgesundheitsminister Jens Spahn über den 31. März 2021 hinaus verlängern.

    Eine entsprechende Vorlage eines Gesetzentwurfs zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist jetzt in die Abstimmung zwischen den Ministerien gegangen. Spahn soll demnach weiter eigenmächtig Verordnungen erlassen können, etwa nach eigenem Ermessen den internationalen und nationalen Reiseverkehr kontrollieren können und Vorschriften für Flug- und Seehäfen erlassen, wenn die Infektionslage es erfordert.

    Das Ministerium will beim RKI und beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) mehr Daten zusammenziehen und redet über „Surveillance-Ins­trumente“ wie eine virologische und syndromische Surveillance sowie eine Impfsurveillance. Bei der Impfsurveillance sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen elek­tronisch ihre Patientendaten an RKI und PEI über­mitteln, die Meldung der Daten wird auf Fälle von SARS-CoV-2 aus­geweitet.

    Die bevorstehenden Zulassungen neuartiger (wir wissen: ggf. hochriskanter mRNA-basierter) Impfstoffe zum Schutz vor COVID-19 machen eine Ergänzung im Impfschutzgsetz erforderlich, so das BMG. Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu meldenden Versorgungsdaten von gesetzlich krankenversicherten Personen seien auch für die Zwecke der im Zuständig­keits­bereich des PEI liegenden Pharmakovigilanz von Impfstoffen von großer Bedeutung.

    Einen möglichen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 sollen alle Bür­ger kostenfrei erhalten können.

    Das Melde- und Informationssystem DEMIS soll die zentrale Steuerungsstelle bilden, die meldepflichtigen Labore verpflichtet werden, eine SARS-CoV-2-Meldung über dieses System vorzunehmen.

    Der Arztvorbehalt soll „angepasst“ werden in Bezug auf „patientennahe Schnelltests auf SARS-CoV-2“ und „auf die Nutzbarkeit veterinärmedizi­ni­scher Laborkapazitäten“.

    Die Nutzung von veterinärmedizinischen oder zahnärztlichen Laboren bei der Testung von Humanproben könne „einen wichtigen Beitrag zur Auswei­tung der bestehenden Testkapazitäten leisten und die mit der Probentestung stark belas­teten humanmedizinischen Labore entlasten“.

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